Die Euro-Länder haben 2010 Rettungsschirme beschlossen, durch die eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedsstaaten abgewehrt werden soll. Wir haben hierzu am 7.6.2010 eine Verfassungsbeschwerde gegen das „Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus“ vom 22.5.2010 eingereicht.
Mit Schreiben vom 31.3.2011 (2 BvR 1329/10) hat uns das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats am 24.3.2011 einstimmig und unanfechtbar beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die unanfechtbare Entscheidung wird mit keinem Wort begründet. Die gesetzlichen Regelungen erlauben eine solche Vorgehensweise. Sie lässt uns aber im Unklaren darüber, warum die vorgetragenen Gründe für eine Annahme nicht ausgereicht haben.
Das ist sehr befremdlich. Die Bürger sollten einen Anspruch darauf haben, wenigstens einen Hinweis auf den Ablehnungsgrund zu erhalten. Ohne einen solchen Hinweis ist die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts im Vorfeld von Entscheidungen nicht transparent. Diese Unsicherheit erschwert für die Bürger indirekt die Möglichkeit, von der im Grundgesetz vorgesehenen Verfassungsbeschwerde Gebrauch zu machen.
Wir fordern daher, dass die gesetzlichen Regelungen dahingehend verändert werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer Annahme einer Verfassungsbeschwerde begründen muss.
Wortlaut der Verfassungsbeschwerde Europäischer Rettungsschirm
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