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Finanzhilfen an Euro-Länder

Die Euro-Länder haben 2010 Rettungsschirme beschlossen, durch die eine drohende Zahlungsunfähigkeit von Mitgliedsstaaten abgewehrt werden soll.

Die Zustimmung Deutschlands zur Währungsunion erfolgte auf der Grundlage, dass es sich um eine Stabilitätsgemeinschaft handelt. Durch den Europäischen Vertrag ist der Eintritt für die Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaates durch die Gemeinschaft oder einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt,

„dass ein Mitglied die Folgen unseriöser Finanzpolitik nicht einfach abwälzen kann”

Genau dies passiert jetzt. Für die Währungsunion ist damit der Weg in eine Schuldengemeinschaft mit grenzüberschreitender Haftung der Steuerzahler vorgezeichnet.

Aus diesem Grund haben Dr. Michael Wilde (Mitglied der Interessengemeinschaft Zukunftsfähigkeit), Düsseldorf, und ich am 7.6.2010 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht.

Wortlaut der Verfassungsbeschwerde Europäischer Rettungsschirm

Mit Schreiben vom 31.3.2011 hat uns das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats am 24.3.2011 einstimmig und unanfechtbar beschlossen hat, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Die unanfechtbare Entscheidung wird mit keinem Wort begründet. Die gesetzlichen Regelungen erlauben eine solche Vorgehensweise. Sie lässt uns aber im Unklaren darüber, warum die vorgetragenen Gründe für eine Annahme nicht ausgereicht haben.

Das ist sehr befremdlich. Die Bürger sollten einen Anspruch darauf haben, wenigstens einen Hinweis auf den Ablehnungsgrund zu erhalten. Ohne einen solchen Hinweis ist die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts im Vorfeld von Entscheidungen nicht transparent. Diese Unsicherheit erschwert für die Bürger indirekt die Möglichkeit, von der im Grundgesetz vorgesehenen Verfassungsbeschwerde Gebrauch zu machen.

Wir fordern daher, dass die gesetzlichen Regelungen dahingehend verändert werden, dass das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer Annahme einer Verfassungsbeschwerde begründen muss.

Kommentare zu "Verfassungsbeschwerde"

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